Blutprobe

Blutprobe
Blut|pro|be 〈f. 19Blutentnahme zur Untersuchung des Blutes, bes. auf seinen Alkoholgehalt

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Blut|pro|be, die (Med.):
a) Entnahme von Blut für eine Untersuchung [hinsichtlich des Alkoholgehalts]:
eine B. bei jmdm. machen;
eine B. entnehmen;
b) Blutuntersuchung hinsichtlich des Alkoholgehalts:
die B. ergab Trunkenheit.

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Blutprobe,
 
kleine Blutmenge zur Blutuntersuchung, durch Blutentnahme mittels Venenpunktion oder Blutlanzette aus Fingerbeere oder Ohrläppchen gewonnen; auch Bezeichnung für die Analyse selbst. Im weiteren Sinn wird auch der medizinisch-diagnostische und gerichtsmedizinische Blutnachweis als Blutprobe bezeichnet. Zur Alkoholblutprobe (v. a. bei Trunkenheitsverdacht nach Verkehrsunfällen oder Straftaten), die der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration dient, wird eine Menge von bis zu 100 ml meist mittels Venüle und ohne Verwendung alkoholischer Desinfektionsmittel entnommen und nach verschiedenen Verfahrensweisen analysiert (Gaschromatographie, Interferometrie, chemische Reagenzien, enzymatische Bestimmung mittels Alkoholdehydrogenasen); teils ist hierbei sogar die Feststellung der Art des genossenen alkoholischen Getränks möglich.
 
 
Für den Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts findet die Blutprobe in Deutschland ihre Rechtsgrundlage in § 81 a StPO und § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz Danach kann eine Blutprobe bei einem Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen (z. B. Blutalkoholgehalt) angeordnet werden, die für das Verfahren Bedeutung haben; sie kann gegen den Willen des Betroffenen erfolgen, wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird und keinen Nachteil für seine Gesundheit befürchten lässt. Eine aktive Mitwirkung des Betroffenen ist nicht vorgeschrieben, im Weigerungsfall drohen - im Gegensatz zu ausländischen Rechtssystemen, z. B. in der Schweiz - keine strafrechtliche Konsequenzen. Für frei praktizierende Ärzte und Krankenhausärzte besteht keine Pflicht zur Entnahme von Blutproben. Die Anordnung zur Entnahme einer Blutprobe steht (meist nach vorheriger positiver Probe mit Alkoholteströhrchen, Alkoholtest) dem Richter zu, in Eilfällen (z. B. bei Gefährdung des Untersuchungserfolges) neben diesem auch der Staatsanwaltschaft oder bestimmten Polizeibeamten (§ 152 Gerichtsverfassungsgesetz) als den staatsanwaltlichen Hilfsbeamten.
 
Kann durch eine Blutprobe ein Blutalkoholgehalt von 2 ‰ und mehr ermittelt werden, liegt vielfach verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) und bei mehr als 3 ‰ oft Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) vor. Bei Schuldunfähigkeit kann aber gleichwohl wegen des Sich-Berauschens nach § 323 a StGB eine Strafe verhängt werden (Rauschtat).
 
Eine Blutprobe kann auch zur Feststellung der Blutgruppe bei Vaterschaftsstreitigkeiten dienen.

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Blut|pro|be, die (Med.): a) Entnahme von Blut für eine Untersuchung [hinsichtlich des Alkoholgehalts]: eine B. bei jmdm. machen; b) Blutuntersuchung hinsichtlich des Alkoholgehalts: die B. ergab Trunkenheit.

Universal-Lexikon. 2012.

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